Lehrbuch Umsatzsteuer
19. Aufl. 2022
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Kapitel 3: Lieferung
3.1 Allgemeines
126Die Leistung als Haupttatbestand der Umsatzbesteuerung erfasst Wirtschaftsvorgänge der unterschiedlichsten Art, die sich einer einheitlichen Behandlung entziehen. So kann z. B. die Frage, an welchem Ort eine Leistung erbracht wurde, bei einer Lieferung und einer sonstigen Leistung aufgrund ihrer substanziellen Unterschiede nicht einheitlich beantwortet werden.
Leistungen sind daher immer entweder den Lieferungen oder den sonstigen Leistungen zuzuordnen, um Fragen der Steuerbarkeit (vgl. § 3 Abs. 5a ff. bzw. §§ 3a-3g UStG), der Steuerpflicht (vgl. §§ 4 – 8 UStG) und des Steuersatzes (§ vgl. § 12 Abs. 2 UStG) richtig beurteilen zu können.
Lieferungen sind nach der Definition in § 3 Abs. 1 UStG Leistungen eines Unternehmers, durch die er seinen Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Dies gilt auch, wenn ein Vertreter (= Dritter i. S. des § 3 Abs. 1 UStG) für die am Leistungsaustausch Beteiligten handelt.
Aus der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 UStG wird deutlich, dass der Begriff der Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn nicht mit dem Begriff der Lieferung im allgemeinen Sprachgebrauch identisch ist.
Lieferung ist die endgültige Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Sie s...