NWB Kommentar Bilanzierung
14. Aufl. 2022
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§ 244 Sprache; Währungseinheit
1 Das Gebot der Verwendung der deutschen Sprache gilt nicht nur für den Jahres- und den Konzernabschluss, sondern auch für befreiende IFRS-Abschlüsse (→ § 315e Rz. 9), in allen Fällen aus Gründen der Einheitlichkeit auch für den Anhang und den Lagebericht. Die Möglichkeit, statt der deutschen eine andere lebende Sprache bei der Führung der Handelsbücher zu nutzen (→ § 239 Rz. 2), gibt es für Abschluss und Lagebericht nicht.
2Als Währung ist der Euro vorgeschrieben. Dies gilt auch für den IFRS-Konzernabschluss einer inländischen Mutter (→ § 315e Rz. 9) und für die Niederlassungen ausländischer Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft (→ § 238 Rz. 3). Dem Euro-Konzernabschluss kann (etwa in einem Geschäftsbericht) zu Informationszwecken auch ein (verkürzter) Abschluss in anderer Berichtswährung beigefügt werden. Der befreiende Konzernabschluss einer ausländischen Mutter muss nicht auf Euro lauten.
3„Euro“ ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Der aus der Finanzbuchführung entwickelte EDV-Ausdruck von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung enthält notgedrungen auch Cent-Beträge. Umgekehrt sind Rundungen zulässig, also auf volle Euro oder ...