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NWB Nr. 32 vom Seite 2258

Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH

Umsetzungsmöglichkeiten, Problemfelder und ertragsteuerrechtliche Brennpunkte

Marcel Jordan

Um den vielfältigen Bedürfnissen [i]Heß, Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH – Checkliste, NWB WAAAG-42719 einer wirtschaftlichen Betätigung hinreichend entgegenzukommen, fällt die Wahl der Rechtsform bei Gründung eines Unternehmens neben der GmbH häufig auf die GmbH & Co. KG. Gleichwohl können geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie unternehmerische oder persönliche Motivationen die Änderung der Rechtsform in eine Kapitalgesellschaft und hierbei zuvorderst in eine GmbH sinnvoll erscheinen lassen. Neben rein steuerlich getriebenen Überlegungen implizieren zugleich – freilich nicht abschließend – die Unternehmensnachfolgeplanung, die Vorbereitung einer Unternehmensveräußerung sowie betriebswirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Erwägungen die Umwandlung einer bestehenden GmbH & Co. KG in eine GmbH. Der nachfolgende Beitrag zeigt hierfür verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten auf und stellt die ertragsteuerrechtlichen Problemfelder dar.

I. Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG

1. Zivilrechtliche Vorbemerkungen

[i]Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter, NWB QAAAB-04896 Für die handels- und gesellschaftsrechtliche Umsetzung der Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH können die Verschmelzung nach §§ 2 ff., 46 ff. UmwG (sinnvollerweise auf die Komplementär-GmbH) als Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und der Formwechsel gem. §§ 190 ff., 214 ff. UmwG durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform ohne Rechtsträgerwechsel in Betracht S. 2259kommen. Zuvorderst die formalen Vorschriften des UmwG bestimmen die zivilrechtliche Umsetzung. Daneben sind einzelne Regelungen des GmbHG zu beachten.

2. Formwechsel

a) Umwandlungsrechtlicher Rahmen

Als Personenhandelsgesellschaft kann die GmbH & Co. KG gem. § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG formgewechselt werden. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist zugleich tauglicher Rechtsträger der neuen Rechtsform (§ 191 Abs. 2 Nr. 3 UmwG). [i]Ablauf des FormwechselsDer Formwechsel verlangt grundsätzlich die Erstattung eines Umwandlungsberichts, die Fassung eines Umwandlungsbeschlusses sowie die Anmeldung und Eintragung im Handelsregister (vgl. ausführlich zum umwandlungsrechtlichen Ablauf des Formwechsels Bärwaldt/Wisniewski in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020, § 25 Rz. 164 ff.; auch Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, 8. Aufl. 2016, Rz. 1646 ff.). Mit der Eintragung im Handelsregister besteht die Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH fort (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; vgl. auch Winter in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 202 UmwG Rz. 5). [i]Wechsel der Rechtsform bei Wahrung der Identität des RechtsträgersDa durch den Formwechsel kein Rechtsträgerwechsel und mithin keine Vermögensübertragung vollzogen wird, ist eine handelsrechtliche Rückwirkung nicht möglich; solche Vereinbarungen wirken allenfalls im Innenverhältnis (vgl. hierzu auch Vossius in Widmann/Mayer, UmwG, Stand 11/2019, § 202 Rz. 34). Ausführlich zum Formwechsel s. auch Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023, sowie Heß, Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH – Checkliste, NWB WAAAG-42719.

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