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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Umwandlungsrecht

Reinald Gehrmann

Seit dem zählt auch die in das neue Unternehmensregister eingetrage GbR (eGbR) zu den unwandlungsfähigen Rechtsträgern.

Derzeit existiert noch kein umfassendes, kodifiziertes Umwandlungsrecht der Europäischen Union. Am hat die EU-Kommission ein "Company Law Package" veröffentlicht, das u. a. den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Regelungskonzepte für grenzüberschreitende Sitzverlegungen und grenzüberschreitende Spaltungen neu bestimmen und harmonisieren will.

Hierzu hat die Bundesregierung am einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen Umwandlungsrichtlinie - Richtlinie EU 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates v. - (UmwG-E, BT-Drucks. 20/3822) vorgelegt. Die Richtlinie ist bezüglich grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen bis zum in nationales Recht umzusetzen. Durch das Gesetz wurden die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten grundsätzlich nur für Kapitalgesellschaften. Lediglich an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können als übernehmende oder neue Rechtsträger auch Personenhandelsgesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern beteiligt sein.

Das Gesetz sieht auch einige Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen vor. Dem Entwurf der Bundesregierung vom , BT-Drucks. 20/3822, hat der Bundestag am zugestimmt. Das "Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze" hat am die Zustimmung des Bundesrats erhalten und ist am (BGBl 2023 I, Nr. 51 in Kraft getreten.

I. Definition der Umwandlung

Unter einer Umwandlung versteht man die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens. Mit Wirkung ab dem wurden die dafür geltenden gesetzlichen Regelungen zur Verschmelzung, der Spaltung, der Vermögensübertragung und dem Formwechsel in einem Gesetz zusammengefasst.

Mit den Regelungen des Umwandlungsrechts erhalten im Inland ansässige Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, ihre rechtlichen Strukturen an sich verändernde tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen und dabei auch grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen.

Neben den Vorschriften des UmwG, die eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens regelmäßig im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge vorsehen, gelten die Normen des sonstigen Zivilrechts, die eine Auflösung und Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers und die ggf. notwendige Neugründung des übernehmenden Rechtsträgers im Wege der Einzelübertragung von Wirtschaftsgütern ermöglichen.

Nicht als Umwandlung bezeichnet man die Anwachsung. Davon spricht man, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft ) einer der Gesamthänder (Gesellschafter) ausscheidet, da in diesem Fall die Beteiligung des Ausscheidenden den übrigen Gesamthändern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt anwächst. Die Anwachsung kann auch zur Änderung der Unternehmensform eingesetzt werden, wenn

  • aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen austreten mit der Folge, dass ein Einzelunternehmen entsteht oder

  • aus einer GmbH & Co. KG mit Ausnahme der GmbH alle Gesellschafter austreten, so dass eine GmbH entsteht.

II. Weg zur Umwandlung

Bei allen Umwandlungen lassen sich verschiedene Schritte unterscheiden:

1. Vorbereitende Rechtsakte

Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragungen erfordern zunächst den Abschluss eines entsprechenden, notariell beurkundeten Vertrages zwischen den beteiligten Rechtsträgern vertreten durch die jeweiligen gesetzlichen Vertreter.

Bei der Spaltung zur Neugründung eines Rechtsträgers tritt an die Stelle des Spaltungsvertrags ein Spaltungsplan. Bei der Vermögensübertragung ist ein Übertragungsvertrag abzuschließen bzw. ein Übertragungsplan zu erstellen.

Für einen Formwechsel ist zunächst lediglich der Entwurf eines Umwandlungsbeschlusses erforderlich.

2. Erfüllung von Informationspflichten

Diese vorbereitenden Rechtsgeschäfte lösen zunächst Berichtspflichten gegenüber Anteilseignern sowie Arbeitnehmern der beteiligten Rechtsträger aus, die ihre Vertreter durch Erstellung eines schriftlichen Verschmelzungsberichts, Spaltungsberichts oder Umwandlungsberichts bei einem Formwechsel zu erfüllen haben, dem eine Aufstellung der Gegenstände und Verbindlichkeiten des formwechselnden Rechtsträgers unter Angabe ihres Verkehrswerts beizufügen ist. Von der Erstellung dieser Berichte kann nur abgesehen werden, wenn alle Anteilseigner in notariell beurkundeter Form auf die Erstellung verzichten.

Die Umwandlungsverträge bzw. Vertragsentwürfe sind spätestens einen Monat vor dem Tag der jeweiligen Gesellschafterversammlung dem zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.

3. Umwandlungsprüfung

Die Verträge bzw. die entsprechenden Entwürfe der Vertretungsorgane sind in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen von einem Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Diese begutachten in einem Prüfungsbericht bspw., ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile sowie die Höhe einer vereinbarten Zuzahlung angemessen ist. Obligatorisch findet eine Umwandlungsprüfung immer dann statt, wenn eine Aktiengesellschaft an der Umwandlung beteiligt ist. Ansonsten ist eine Prüfung nur vorgeschrieben, wenn einer der Gesellschafter der beteiligten Unternehmen sie ausdrücklich verlangt.

Eine Prüfung kann unterbleiben, wenn alle Anteilseigner in notariell beurkundeter Form auf die Prüfung verzichten.

4. Umwandlungsbeschluss

Die Anteilseigner der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger haben mit den für diesen Fall vorgesehenen Mehrheiten (regelmäßig mindestens 3/4 der Stimmen der Gesellschafter) die Umwandlung zu beschließen bzw. beim Formwechsel das erforderliche Rechtsgeschäft abzuschließen. Die erforderlichen Beschlüsse bedürfen ebenso wie die zugrunde liegenden Verschmelzungs- und Spaltungsverträge der notariellen Beurkundung.

5. Wirksamwerden der Umwandlung

Die Umwandlung ist von den Vertretern der beteiligten Rechtsträger zum Handelsregister anzumelden und wird erst mit ihrer Eintragung wirksam. Der übertragende Rechtsträger hat der Anmeldung eine auf den Umwandlungsstichtag erstellte Schlussbilanz beizufügen, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten. Sie darf auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag lauten. Bei einem Formwechsel ist die Erstellung einer Schlussbilanz nicht erforderlich.

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