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Formwechsel
Gehrmann, Formwechsel, infoCenter;
Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter ;
Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht, infoCenter;
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer, Stuttgart;
Junge, Lehrbuch Umwandlungssteuerrecht, 5. Aufl., 2021, Herne;
Klein/Müller/Lieber, Änderung der Unternehmensform, 12. Aufl. 2022, Herne;
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG UmwStG, 8. Aufl. 2018, München;
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Bonn.
A. Problemanalyse
I. Hintergrund
1 Veränderte Rahmenbedingungen oder geänderte wirtschaftliche Verhältnisse machen es im Einzelfall erforderlich, die Rechtsform eines Unternehmens zu ändern. Dies ist handelsrechtlich im Rahmen eines sog. Formwechsels zulässig.
Motive für einen Formwechsel können insbesondere Haftungsbegrenzungen, Nachfolgeplanungen oder steuerliche Erwägungen sein.
II. Definition
2 Unter einem Formwechsel versteht man die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens in eine andere Rechtsform. Die rechtliche Identität des formwechselnden Rechtsträgers bleibt hierbei bestehen. Er ändert lediglich sein Rechtskleid unter Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kontinuität.
In der Praxis wird der Formwechsel, der sich nach den Vorschriften des UmwG vollzieht, teilweise auch als „formwechselnde Umwandlung“ bezeichnet.
III. Handelsrecht
1. Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz
3 Die handelsrechtlichen Regelungen zum inländischen Formwechsel finden sich im fünften Buch des Umwandlungsgesetzes (§§ 190-304 UmwG). Die Regelungen im UmwG sind hierbei aber nicht abschließend. Änderungen der Rechtsform sind auch nach anderen Gesetzen zugelassen (§ 190 Abs. 2 UmwG). Die Vorschriften für grenzüberschreitende Formwechsel finden sich im dritten Teil des sechsten Buchs des Umwandlungsgesetzes (§§ 333-345 UmwG).
Der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft unterliegt nicht dem UmwG (§ 214 UmwG). Ein solcher Formwechsel erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des HGB (§ 705 BGB, §§ 105, 161 HGB).
4 Nach dem UmwG können folgende Rechtsträger einen Formwechsel vollziehen (§ 191 Abs. 1 UmwG):
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA),
eingetragene Genossenschaften (eG),
rechtsfähige Vereine (eV),
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG),
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (KöR, AöR).
eingetragene GbR (nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts „MoPeG“ am )
Als neue Rechtsform kommen nach dem UmwG in Betracht (§ 191 Abs. 2 UmwG):
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR),
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA),
eingetragene Genossenschaften (eG).
Hierbei sind folgende Möglichkeiten gegeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bisherige Rechtsform | neue
Rechtsform | Norm |
OHG, KG,
PartG | GmbH, AG, KGaA, eG | |
GmbH, AG; KGaA | GbR, OHG, KG,
PartG, GmbH, AG, KGaA,
eG | |
eG | GmbH, AG, KGaA | |
eV | GmbH, AG, KGaA, eG | |
VVaG | AG | |
KöR, AöR | GmbH, AG, KGaA |
Ein Einzelunternehmen kann nicht nach den Regelungen des UmwG einen Formwechsel vollziehen.