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Der Formwechsel im Umwandlungsrecht
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Der Formwechsel unterscheidet sich wesentlich von allen anderen Arten der Umwandlung von Unternehmen, insbesondere der Verschmelzung und Spaltung. Konstitutives Merkmal des Formwechsels ist die Kontinuität des formwechselnden Rechtsträgers (Identitätsprinzip). Im Gegensatz zur Verschmelzung und Spaltung ist beim Formwechsel nur ein Rechtsträger beteiligt, so dass ein Vermögenstransfer per se ausscheidet. Dieser Beitrag führt in die umwandlungsrechtlichen Grundlagen des Formwechsels ein. Ein weiterer Beitrag wird sodann die handelsrechtliche Bilanzierung des Formwechsels beleuchten.
Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023
Was ist konstitutives Merkmal des Formwechsels?
Wie werden bei einem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft die Grundsätze zur Kapitalaufbringung gewährleistet?
Darf beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft eine buchmäßige Unterbilanz entstehen?
I. Formwechsel und Identitätsprinzip
[i]Künkele/Zwirner, Formwechsel im handelsrechtlichen Jahresabschluss, StuB 5/2013 S. 163, NWB GAAAE-30793 Forst/Schaaf, Bilanzierung bei Unternehmenskauf und Umwandlung/Umstrukturierung, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1954 ff., NWB TAAAH-92821 Sedes materiae des Rechts des Formwechsels ist das Fünfte Buch des UmwG (§§ 190 - 304 UmwG). Es enthält in seinem Ersten Teil „Allgemeine Vorschriften“, die rechtsformneutral für alle Formwechsel gelten. Daran schließen sich im Zweiten Teil „Besondere Vorschriften“ rechtsformspezifische Bestimmungen an.
Konstitutives Merkmal des Formwechsels ist der Wechsel der Rechtsform bei Wahrung der Identität des Rechtsträgers ( Identitätsprinzip): Da der Rechtsträger identisch bleibt, kommt es – anders als bei der Verschmelzung und der Spaltung – nicht zu einem Vermögenstransfer, sondern nur zu einer Änderung des für den Rechtsträger relevanten Normensystems. Damit unterscheidet sich der Formwechsel von allen anderen Arten der Umwandlung nach dem UmwG durch die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel. Das Unternehmen des Rechtsträgers besteht unverändert fort. Dies bezieht sich auf die grds. Identität der am Rechtsträger beteiligten Anteilsinhaber und deren Anteilsverhältnisse sowie auf die Identität des Vermögensbestands vor und nach dem Formwechsel.
Die Änderung der Rechtsform hat jedoch die Diskontinuität der Rechtsordnung zur Folge. So können sich durch den Formwechsel die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern und der Gesellschafter untereinander erheblich ändern.
Infolge der Diskontinuität der Rechtsordnung sind beim Formwechsel stets die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften zu beachten, soweit sich aus den Vorschriften im Fünften Buch (§§ 190 - 304) des UmwG nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt (§ 197 Satz 1 UmwG). Durch die Anwendung der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften wird sichergestellt, dass die spezifischen Anforderungen des Gesellschaftsrechts über die Gründung einer Gesellschaft durch den Formwechsel nicht umgangen werden können. Dies erfordert bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft z. B. immer auch den Nachweis der realen Aufbringung des Nennkapitals der neuen Kapitalgesellschaft. S. 322
Mangels eines Rechtsträgerwechsels unterliegt der Formwechsel eines Rechtsträgers mit Grundbesitz in eine neue Rechtsform auch nicht der Grunderwerbsteuer; dies gilt auch für die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft et vice versa.