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StuB Nr. 18 vom Seite 729

Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung

Anmerkungen zum Urteil des

StB Gunnar Tetzlaff

Das Niedersächsische FG hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann. Dabei hat das Gericht auch zu der, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage Stellung genommen, ob die Abgabe einer Schlussbilanz/Übertragungsbilanz eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG ist. Beide Verfahren sind nun beim BFH anhängig. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf dem Verfahren 7 K 11215/18.

Kernaussagen
  • In zwei Urteilen hat das Niedersächsische FG Stellung zu mehreren interessanten Rechtsfragen hinsichtlich der Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG genommen.

  • Das FG schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach der Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG keiner Formvorschrift unterliegt.

  • Die Entscheidungen des BFH bleiben abzuwarten.

I. Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter beim Formwechsel

1. Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

[i]Oser, Der Formwechsel im Umwandlungsrecht, StuB 9/2022 S. 321, NWB MAAAI-60597 Früchtl, in: Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rz. 80, NWB IAAAH-89103 Da der Formwechsel handelsrechtlich zu einem Wechsel des Rechtskleides ohne Auswirkungen auf die rechtliche und wirtschaftliche Identität führt (§ 190 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), besteht für die Kapitalgesellschaft handelsrechtlich keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Übertragungsbilanz. Weil für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gem. § 9 Satz 1 UmwStG 2006 die Vorschriften der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG 2006 entsprechend gelten, ist die Kapitalgesellschaft für steuerliche Zwecke nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 UmwStG verpflichtet, auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel steuerlich wirksam wird, eine Übertragungsbilanz aufzustellen. Dabei kann nach § 9 Satz 3 UmwStG ein abweichender Übertragungsstichtag gewählt werden.

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