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NWB Nr. 20 vom Seite 1414

Grundsteuerreform: Besonderheiten bei gemeinnützigen Organisationen

Systematik und Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung

Quentin Adrian und Sophie Tentler

[i] Grootens (Hrsg.), Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar, NWB Verlag, Herne. 2. Aufl. 2022, ISBN: 978-3-482-67802-8; erscheint voraussichtlich im Juli 2022 Das Thema Grundsteuer rückt aktuell in den steuerlichen Fokus. Aufgrund der Grundsteuerreform sind im Jahr 2022 in Deutschland rund 35 Mio. wirtschaftliche Einheiten neu zu bewerten, für die ab 2025 eine reformierte Grundsteuer gezahlt wird. Dies betrifft jeden Grundbesitzer in Deutschland und somit auch gemeinnützige Organisationen. Für diese kommt allerdings oftmals eine Befreiung von der Grundsteuer infrage, deren Umfang und Voraussetzungen sich durch die aktuelle Reform nicht verändert hat. Aus gegebenem Anlass soll der nachfolgende Beitrag daher einen Überblick über die Systematik der Grundsteuerbefreiung und deren Voraussetzungen geben, die für gemeinnützige Organisationen relevant sind.

I. Grundlegende Systematik

[i]Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven VoraussetzungenBei den Befreiungstatbeständen von der Grundsteuer wird zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen unterschieden. Bei den subjektiven Voraussetzungen muss diese der Eigentümer des Grundbesitzes als Rechtsträger erfüllen. Dies gilt dabei nicht nur für den rechtlichen, sondern auch für einen potenziellen wirtschaftlichen Eigentümer i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (vgl. Abschnitt 6 Abs. 3 Grundsteuer-Richtlinien 1978 „GrStR“). Bei den objektiven Voraussetzungen hingegen muss die tatsächliche Nutzung des Grundstücks den Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

[i]Anforderungen an den RechtsträgerFür gemeinnützige Organisationen kommt insbesondere die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG infrage, welche grundsätzlich auf alle gemeinnützigen und/oder mildtätigen Organisationen (§§ 51 ff. AO) anzuwenden ist und daher nachfolgend betrachtet werden soll. Eine Ausnahme besteht bei kirchlichen Organisationen i. S. des § 54 AO, für die eigene Grundsteuerbefreiungstatbestände vorgesehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 4 Nr. 1 GrStG).

[i]Anforderungen an die tatsächliche NutzungZusätzlich zur Gemeinnützigkeit als subjektive Voraussetzung ist die Befreiung an die Nutzung des Grundbesitzes für gemeinnützige Zwecke gebunden (§ 7 Satz 1 GrStG). Die Prüfung dieser objektiven Voraussetzung muss unabhängig von anderen Steuerarten, insbesondere der Körperschaftsteuer, durch das Lagefinanzamt vorgenommen werden (vgl. Abschnitt 12 Abs. 3 Satz 2 GrStR). Die unmittelbare Nutzung beginnt dabei bereits durch die Herrichtung des Grundbesitzes für die Ausübung des begünstigten Zwecks (§ 7 Satz 2 GrStG). Der Begriff der Herrichtung schließt beispielsweise den Bau eines Gebäudes mit ein (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 2 GrStR). S. 1415

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