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Massive Erhöhungen durch das JStG 2022 bei der Grundbesitzbewertung der Erbschaftsteuer?
Es kommt darauf an!
Der aktuelle Entwurf des JStG 2022 sieht Änderungen bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach §§ 176 ff. BewG vor. Im Einleitungsteil der Drucksache wird nur etwas versteckt auf generelle „Anpassungen der Vorschriften“ hingewiesen. In verschiedenen Medien wurden daraufhin Stimmen laut, die eine enorme Erhöhung der entsprechenden Immobilienwerte ab erwarten lassen würden und dass ein entsprechender dringender Handlungsbedarf bis bestünde. Allgemein wurden Erhöhungen von 20 bis 30 % vermutet, ohne dies näher zu konkretisieren oder zu begründen. In Anbetracht dieser Berichte, ist es das Ziel des vorliegenden Beitrags, die vorgesehenen Änderungen der Bewertungsvorschriften zunächst übersichtlich darzustellen sowie den Hintergrund der Reform entsprechend einzuordnen (unter I). Dadurch soll abgeleitet werden, ob und inwieweit ein entsprechender Handlungsbedarf besteht (unter II).
Die vorgesehenen Änderungen des JStG 2022 ändern grundsätzlich nichts an der Systematik und an den anzuwendenden Bewertungsmethoden für Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Nach wie vor sind in den jeweiligen Bewertungsverfahren die Daten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse immer vorrangig anzuwenden. Abgesehen von Anpassungen bei den Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren ändert sich hier wenig.
Sind keine Daten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse vorhanden, wirken sich die vorgesehenen Anpassungen (z. B. Liegenschaftszinssatz, Wertzahlen) erheblich auf die Bewertung aus.
Kurzfristiger Handlungsbedarf kann insoweit insbesondere in Gegenden bestehen, in denen keine bzw. unzureichende Daten der Gutachterausschüsse vorliegen und daher bisher die gesetzlichen Wertmaßstäbe zur Anwendung kommen.
I. Überblick und Hintergrund der vorgesehenen Änderungen
1. Systematik der Bewertungsvorschriften
Die Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sieht nach § 182 BewG in Abhängigkeit der Grundstücksart nach § 181 BewG entweder das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Diese Bestimmungen unterscheiden sich mitunter sehr deutlich von der aktuell auch sehr relevanten Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nach § 250 BewG. Die Zuordnung der einzelnen Grundstücksart zu einem bestimmten Bewertungsverfahren und den entsprechenden Bedingungen lässt sich Abb. 1 auf der nächsten Seite entnehmen.