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NWB Nr. 37 vom Seite 2763

Steuerpflichtige Überlassung von Betriebsfahrzeugen an Arbeitnehmer

Grundsätze und Ausnahmen

Dr. Sebastian Mirbach und Christian Mirbach

Die steuerliche Behandlung der Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer ist aufgrund zahlreicher Wahlmöglichkeiten und Besonderheiten von erheblicher Komplexität geprägt. Besonderheiten können sich u. a. dann ergeben, wenn Arbeitnehmern statt typischer Firmenwagen gelegentlich oder dauerhaft Betriebsfahrzeuge des Arbeitgebers überlassen werden, die überwiegend dessen originärem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Aspekten der Überlassung solcher Fahrzeuge und zeigt auf, in welchen Fällen insoweit die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils ausscheidet. Für alle anderen Fälle werden zudem Wege für eine möglichst steuergünstige Behandlung dargestellt.

Arbeitshilfe:

In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) können Sie unter NWB MAAAE-60557 den Grundlagenbeitrag zur Besteuerung der Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer aufrufen.

S. 2764

I. Hintergrund und Problemstellung

[i]Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter, NWB YAAAB-04811 Wird einem Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn ein Firmenwagen überlassen, so sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel der Tatsache bewusst, dass die Überlassung einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG). Ungesehen könnte das Vorliegen eines zusätzlichen Lohnzuflusses allerdings möglicherweise in den Fällen bleiben, in denen der Arbeitnehmer ein dem Betrieb des Arbeitgebers zugeordnetes Fahrzeug zeitweise mit nach Hause nehmen darf, etwa um am darauffolgenden Arbeitstag einer Auswärtstätigkeit ohne vorherige Fahrt zum Betriebssitz nachgehen zu können. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob und wann derlei Überlassungen von Betriebsfahrzeugen einen privaten Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers begründen. Neben der Beschaffenheit des überlassenen Fahrzeugs (s. dazu unten II) kann von besonderer Bedeutung sein, wenn die Fahrzeuge aus dringenden betrieblichen Gründen, etwa im Rahmen einer Rufbereitschaft, überlassen werden (s. dazu unten IV und V). Nachfolgend werden die einschlägigen steuerlichen Grundsätze unter Einbeziehung aktueller Entwicklungen aus der Rechtsprechung dargestellt und Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis abgeleitet.

II. Abgrenzung des überlassenen Fahrzeugtyps

Für die steuerliche Beurteilung der Fahrzeugüberlassung ist zuvörderst danach zu unterscheiden, um was für ein Fahrzeug es sich konkret handelt. Hierbei ist zwischen sog. echten Werkstattwagen und regulären Kraftfahrzeugen zu unterscheiden.

1. Echte Werkstattwagen

[i]Aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Ausstattung ...Echte Werkstattwagen sind all solche Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Ausstattung typischerweise nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und deswegen für eine Privatnutzung prinzipiell ungeeignet sein dürften. Für diese Fallgruppe hat der BFH entschieden, dass der Ansatz eines geldwerten Vorteils i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) grundsätzlich nicht in Betracht kommt (, BStBl 2009 II S. 381).

[i]... typischerweise nicht zur Privatnutzung geeignetIm vorzitierten Urteilsfall handelte es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränkchen und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und der mit auffälliger Beschriftung versehen war. Zum gleichen Ergebnis kam das Niedersächsische , NWB NAAAE-44844, rkr.) hinsichtlich eines zweisitzigen Geländewagens. Bei diesem war der gesamte hintere Bereich als Ladefläche ausgestaltet und das Gesamtbild deutete auf eine überwiegende Ausrichtung auf Lastenbeförderung hin. Bei derartigen Sachverhalten wird grundsätzlich keine Privatnutzung angenommen, so dass insoweit auch kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht.

Hinweis:

Dies [i]Geldwerter Vorteil bei Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstättegilt u. E. allerdings nur hinsichtlich einer Anwendung der 1 %-Regelung. Wird ein echter Werkstattwagen – und sei es gar ein Tieflader o. Ä. – für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, erfährt der Arbeitnehmer insoweit gleichwohl einen geldwerten Vorteil. Auch im o. g. Revisionsverfahren wandte sich der Kläger nicht gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung), so dass der BFH auf diese Frage bei seiner Entscheidung nicht einzugehen hatte.

Die [i]Finanzamt trägt FeststellungslastFeststellungslast, dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug entgegen dieser Vermutung auch für private Zwecke eingesetzt hat, obliegt insoweit (ausnahmsweise) dem Finanzamt. Allerdings muss der Arbeitnehmer wiederum in einem vorhergehenden S. 2765Schritt zunächst nachweisen, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, welches grundsätzlich nicht zur Privatnutzung geeignet ist. [i]Indizien für einen echten WerkstattwagenIndizien dafür, dass ein echter Werkstattwagen im vorbezeichneten Sinne vorliegt, sind nach der Rechtsprechung etwa:

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