Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union
10. Aufl. 2021
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D. Zollverfahren
I. Allgemeines
D1000Art. 5 Nr. 16 UZK regelt kurz und knapp, dass Waren in drei Zollverfahren übergeführt werden können. Sie lauten
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
besondere Verfahren
Ausfuhr
D1001Die frühere Bezeichnung zollrechtliche Bestimmungen ist ersatzlos weggefallen. Gleichwohl gibt es neben den Zollverfahren weitere Möglichkeiten. Deutlich wird das in Art. 215 UZK. Danach können besondere Verfahren sowohl durch ein anschließendes Zollverfahren erledigt werden als auch dadurch, dass
Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder
zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
Damit wurden die früheren zollrechtlichen Bestimmungen weitgehend beibehalten und in Deutschland um die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse erweitert. Diese Möglichkeit ist seit 2016 im gesamten Zollgebiet der Union möglich.
D1002Bei der Überlassung in ein Zollverfahren geht es erstens um die ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Union verbrachten und gestellten Nicht-Unionswaren. Sie müssen gem. Art. 149 UZK regelmäßig innerhalb von 90 Tagen nach der Gestellung aus der vorübergehenden Verwahrung zur Überführung in ein Zollverfahren angemel...