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Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden
Alle Probleme durch das BMF beseitigt?
Im Beitrag werden die Inhalte der beiden untersucht und aufgezeigt, welche Besonderheiten zukünftig für Stpfl. im Rahmen einer Sachspende umsatzsteuerrechtlich gelten.
Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Sachspenden nach dem neuen zu ermitteln?
Wann kann von einer fehlenden Verkehrsfähigkeit für die Spende ausgegangen werden?
Welche Besonderheiten gelten während der Corona-Krise?
I. Einleitung
[i]Sterzinger, Umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden, USt direkt digital 7/2021 S. 14, NWB XAAAH-74868 Tillmanns, Die BMF-Schreiben v. 18.3.2021 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden, NWB 17/2021 S. 1208, NWB CAAAH-77308 Eckert, Umsatzsteuerliche Erleichterungen für Sachspenden, BBK 9/2021 S. 409, NWB KAAAH-76650 Das Thema Sachspenden hat in den vergangenen Monaten viele Gemüter erhitzt. Dabei war insbesondere dessen umsatzsteuerliche Behandlung immer wieder Gegenstand umfangreicher Debatten, da mit der Spende regelmäßig eine Umsatzsteuerzahlung einherging. Während für Lebensmittelspenden der Problembereich verwaltungsseitig bereits in der Vergangenheit angegangen worden war, bestand für den Bereich anderer Sachspenden bisher keine Sonderregelung mit der Folge, dass die Spende Umsatzsteuer auslöste. Entsprechend kam es in den meisten Fällen dazu, dass eine Vernichtung der Ware unternehmensseitig regelmäßig günstiger zubuche schlug als deren Spende. Insbesondere im Bereich des Versandhandels führte dies im vergangenen Jahr vermehrt zu der Situation, dass umfangreich Saisonware – v. a. Kleidung – entsorgt wurde, anstatt sie an Bedürftige weiterzugeben. Das BMF war hier zur Handlung aufgerufen.
Bereits im vergangenen Herbst hatte das Ministerium zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Sachspenden ein entsprechendes Entwurfsschreiben publiziert, um hier mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Finanzverwaltung herbeizuführen. Nach einer Vielzahl von Eingaben – insbesondere durch die Verbände – hat das BMF nach langem Tauziehen im März diesen Jahres ein finales Schreiben veröffentlicht. In einem zweiten Schreiben, welches am selbigen Tag veröffentlicht wurde, stellt das BMF Sonderregegelungen dar, die während der Corona-Krise befristet bis zum gelten.
Nachfolgend werden die Inhalte der beiden BMF-Schreiben untersucht und aufgezeigt, welche Besonderheiten zukünftig für Stpfl. im Rahmen einer Sachspende umsatzsteuerrechtlich gelten.