BMF - III C 2 - S 7109/19/10002 :001 BStBl 2021 I S. 628

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden; Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom bis zum

Bezug: BStBl 2021 I S. 384

Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom () schöpft den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen. Es beseitigt vollumfänglich Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden.

Unabhängig davon hat jedoch die Corona-Pandemie hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Spendenthematik zu einer einzigartigen Sondersituation geführt.

Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahme des Lockdowns ist der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen. Zwar erlaubte es der Online-Handel auch den Einzelhändlern, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, war jedoch nicht möglich. Dadurch hat sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist.

Unter Berücksichtigung dieser einzigartigen Belastung des Einzelhandels wird flankierend zu dem BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom (), und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem und dem erfolgt sind.

BMF v. - III C 2 - S 7109/19/10002 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 628
BB 2021 S. 790 Nr. 13
DB 2021 S. 650 Nr. 13
DB 2021 S. 650 Nr. 13
DStR 2021 S. 734 Nr. 12
DStR 2021 S. 734 Nr. 12
KÖSDI 2021 S. 22177 Nr. 4
KÖSDI 2021 S. 22188 Nr. 4
UR 2021 S. 370 Nr. 9
UR 2021 S. 371 Nr. 9
UStB 2021 S. 156 Nr. 5
UVR 2021 S. 134 Nr. 5
KAAAH-74654