Körperschaftsteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2021
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§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
Hintergrund des § 6a KStG
1Die Vorschrift ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2016 durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. eingeführt worden.
Für partiell steuerpflichtige Unterstützungskassen enthalten § 6 Abs. 5 und 5a KStG spezielle Regelungen zur Einkommensermittlung. Nach § 6a KStG werden diese Regelungen konsequenterweise auch auf Unterstützungskassen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3a – 3c KStG nicht erfüllen und daher nicht partiell, sondern voll steuerpflichtig sind, ausgedehnt. Auch für voll steuerpflichtige Unterstützungskassen gilt, dass bei deren Einkommensermittlung Zuwendungen der Trägerunternehmen nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd berücksichtigt werden. Auch die Möglichkeit, einen positiven Zuwendungsbetrag i. S. von § 6 Abs. 5a KStG feststellen zu lassen und nutzen zu können, wird über die Verweisung in § 6a KStG den voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen eröffnet.