Artikel 9 Die Liste der unabhängigen Personen
(1) Die Liste der unabhängigen Personen enthält alle von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen Personen. Hierfür benennt jeder Mitgliedstaat mindestens drei kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Namen der von ihm benannten unabhängigen Personen mit. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission außerdem vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang dieser Personen sowie zu deren Fähigkeiten, Fachkenntnissen und eventuellen Interessenkonflikten. Die Mitgliedstaaten können in der Mitteilung angeben, welche dieser Personen mit dem Vorsitz betraut werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Liste der unabhängigen Personen.
Jeder Mitgliedstaat richtet Verfahren für die Streichung einer von ihm benannten Person aus der Liste der unabhängigen Personen für den Fall ein, dass diese Person nicht länger unabhängig ist.
Wenn ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels berechtigte Einwände aufgrund mangelnder Unabhängigkeit gegen eine unabhängige Person aus der oben genannten Liste erheben kann, so teilt er dies der Kommission mit und belegt seine Bedenken durch entsprechende Nachweise. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Mitgliedstaat, der diese Person benannt hat, über die Einwände und Nachweise. Auf der Grundlage dieser Einwände und Nachweise trifft der letztgenannte Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschwerde zu prüfen, und entscheidet, ob die betreffende Person auf der Liste belassen oder von ihr gestrichen wird. Der Mitgliedstaat setzt dann umgehend die Kommission davon in Kenntnis.
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BAAAH-64843