RL (EU) 2017/1852 Artikel 12

Artikel 12 Kosten des Verfahrens

(1) Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, werden die folgenden Kosten zu gleichen Teilen von den Mitgliedstaaten getragen:

  1. die Auslagen der unabhängigen Personen entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und

  2. gegebenenfalls das Honorar für die unabhängigen Personen in Höhe von höchstens 1 000 EUR pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung.

Der betroffenen Person entstehende Kosten werden von den Mitgliedstaaten nicht getragen.

(2) Wenn die betroffene Person

  1. eine Mitteilung über die Rücknahme der Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 6 gemacht hat oder

  2. nach einer Zurückweisung gemäß Artikel 5 Absatz 1 einen Antrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 gestellt hat und der Beratende Ausschuss befunden hat, dass die jeweils zuständigen Behörden die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen haben,

und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, werden sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten von der betroffenen Person getragen.

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BAAAH-64843