RL (EU) 2017/1852 Artikel 23

Artikel 23 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. [1]

Sie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem beginnt, erwirtschaftet werden. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können jedoch vereinbaren, diese Richtlinie auf Beschwerden anzuwenden, die vor diesem Datum oder in Bezug auf frühere Steuerjahre eingereicht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-64843

1Anm. d. Red.: In Kraft getreten am 3.11.2017 nach Veröffentlichung am 14.10.2017.