RL (EU) 2017/1852 Artikel 15

Artikel 15 Abschließende Entscheidung

(1) Die zuständigen Behörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung darüber, wie die Streitfrage zu lösen ist.

(2) Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, so sind sie an diese Stellungnahme gebunden.

(3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine zuständige Behörde der betroffenen Person die abschließende Entscheidung über die Lösung der Streitfrage unverzüglich mitteilt. Wird diese Entscheidung nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, mitgeteilt, so kann die betroffene Person in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat gemäß den geltenden nationalen Vorschriften Rechtsbehelf einlegen, um die abschließende Entscheidung zu erhalten.

(4) Die abschließende Entscheidung ist für die betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich und stellt keinen Präzedenzfall dar. Die abschließende Entscheidung wird umgesetzt, sofern die betroffene(n) Person(en) innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung mitgeteilt wurde, der abschließenden Entscheidung zustimmt (zustimmen) und gegebenenfalls auf das Recht auf jegliche innerstaatliche Rechtsbehelfe verzichtet (verzichten).

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das maßgebliche Gericht oder eine andere Justizbehörde eines betroffenen Mitgliedstaats gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und unter Anwendung der Kriterien nach Artikel 8 eine mangelnde Unabhängigkeit erkennt, erfolgt die Umsetzung der abschließenden Entscheidung nach dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten, die infolge der abschließenden Entscheidung ungeachtet etwaiger im nationalen Recht vorgeschriebener Fristen ihre Besteuerung abzuändern haben. Wurde die abschließende Entscheidung nicht umgesetzt, so kann die betroffene Person das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen, der die abschließende Entscheidung nicht umgesetzt hat, damit die Umsetzung der abschließenden Entscheidung durchgesetzt wird.

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BAAAH-64843