Artikel 4 Verständigungsverfahren
(1) Wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Beschwerde zulassen, bemühen sie sich darum, die Streitfrage im Verständigungsverfahren innerhalb von zwei Jahren ab der letzten Mitteilung über den Beschluss eines der Mitgliedstaaten, die Beschwerde zuzulassen, zu lösen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zweijahreszeitraum kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn die antragstellende zuständige Behörde eine schriftliche Begründung vorlegt.
(2) Sobald die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums eine Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für die Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit, sofern die betroffene Person unter entsprechenden Voraussetzungen der Entscheidung zustimmt und auf das Recht auf andere Rechtsbehelfe verzichtet. Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher anderer Rechtsbehelfe eingeleitet wurden, wird die Entscheidung erst verbindlich und durchsetzbar, sobald die betroffene Person den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür vorgelegt hat, dass Maßnahmen getroffen wurden, um diese Verfahren einzustellen. Solche Nachweise müssen spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem diese Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wurde. Die Entscheidung ist anschließend unabhängig von etwaigen im nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Fristen unverzüglich umzusetzen.
(3) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde jedes der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Person mit, aus welchen allgemeinen Gründen keine Einigung erzielt wurde.
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BAAAH-64843