Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
„zuständige Behörde” die Behörde eines Mitgliedstaats, die als solche vom betreffenden Mitgliedstaat benannt wurde;
„zuständiges Gericht” das Gericht oder eine andere Stelle eines Mitgliedstaats, das bzw. die als solches bzw. solche vom betreffenden Mitgliedstaat benannt wurde;
„Doppelbesteuerung” die Erhebung von Steuern durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die unter ein in Artikel 1 genanntes Abkommen oder Übereinkommen fallen, in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn sie entweder zu i) einer zusätzlichen Steuerbelastung, ii) einer Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten oder iii) der Streichung oder Verringerung von Verlusten, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können, führt;
„betroffene Person” eine Person, einschließlich einer natürlichen Person, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist und deren Besteuerung von einer Streitfrage unmittelbar betroffen ist.
(2) Wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, hat jeder in dieser Richtlinie nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt gemäß dem in Artikel 1 genannten einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen zukommt, das zum Zeitpunkt des Eingangs der ersten Mitteilung der Maßnahme gilt, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaats hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-64843