Artikel 10 Der Ausschuss für alternative Streitbeilegung
(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung (im Folgenden „Ausschuss für alternative Streitbeilegung”) einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung in Form eines Ausschusses mit dem Charakter eines ständigen Gremiums einzusetzen („Ständiger Ausschuss”).
(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 kann sich der Ausschuss für alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.
Ein Ausschuss für alternative Streitbeilegung kann, soweit dies angemessen ist, jegliche Verfahren oder Techniken zur verbindlichen Streitbeilegung anwenden. Als Alternative zu der Art des Streitbeilegungsverfahrens, die der Beratende Ausschuss gemäß Artikel 8 anwendet, das heißt zu dem Verfahren der unabhängigen Stellungnahme, kann jede andere Art der Streitbeilegung, einschließlich des Schiedsverfahrens des „endgültigen Angebots” (auch bekannt als Schiedsverfahren des „letzten besten Angebots”), von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel vereinbart und vom Ausschuss für alternative Streitbeilegung angewandt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren die Geschäftsordnung gemäß Artikel 11.
(4) Die Artikel 12 und 13 gelten für den Ausschuss für alternative Streitbeilegung, sofern in der Geschäftsordnung nach Artikel 11 nichts anderes vereinbart wurde.
Fundstelle(n):
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BAAAH-64843