KAG BW § 6

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 6 Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-54566