KAG BW § 15

Dritter Teil: Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren

Zweiter Abschnitt: Benutzungsgebühren

§ 15 Vorauszahlungen

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.

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TAAAH-54566