KAG BW § 28

Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge

Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 28 Stundung bei land- und forstwirtschaftlicher sowie kleingärtnerischer Nutzung [1]

(1) 1Werden Grundstücke vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 201 des Baugesetzbuches oder als Wald genutzt, ist der Beitrag auf Antrag so lange und insoweit zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden muss. 2Dies gilt nicht für Teilflächen eines Grundstücks, die nicht landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden. 3Bei bebauten Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks sind die überbauten Flächen nur insoweit in die Stundung einzubeziehen, als die baulichen Anlagen, Gebäude oder Gebäudeteile überwiegend der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.

(2) 1Für die Stundung des Anschlussbeitrags bei bebauten und bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks gilt Absatz 1 unbeschadet des Satzes 2 nur, wenn die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird; eine Entsorgung von Niederschlagswasser in durchschnittlich unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt. 2Wird die öffentliche Einrichtung ausschließlich zur Entsorgung von Niederschlagswasser über das in Satz 1 Halbsatz 2 genannte Maß hinaus in Anspruch genommen, gilt Satz 1 für den Teil des Anschlussbeitrags, der dem Verhältnis der anteiligen Kosten für die Brauchwasserbeseitigung zu den bei der Berechnung des maßgebenden Beitragssatzes zugrunde gelegten Gesamtkosten für die Grundstücksentwässerung entspricht.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung.

(4) Wird ein Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt, ist der Erschließungsbeitrag insoweit zinslos zu stunden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-54566

1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (GBl S. 185) mit Wirkung v. .