KAG BW § 1

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.

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TAAAH-54566