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KAG BW § 24

Vierer Teil: Anschluss- und Erschließungsbeiträge

Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 24 Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten

Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.

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TAAAH-54566

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