KAG BW § 1
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
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TAAAH-54566