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AktG § 71b

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Dritter Teil: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 71b Rechte aus eigenen Aktien [1]

Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

Fundstelle(n):
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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 71b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1959) mit Wirkung v. 1. 7. 1979.

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