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AktG § 42

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Zweiter Teil: Gründung der Gesellschaft

§ 42 Einpersonen-Gesellschaft [1]

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.

Fundstelle(n):
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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .

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