AktG § 248a
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Siebenter Teil: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses, Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Erster Abschnitt: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Erster Unterabschnitt: Allgemeines
§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage [1]
1Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2§ 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 248a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2802) mit Wirkung v. 1. 11. 2005.