Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft
Vierter Abschnitt: Hauptversammlung
Zweiter Unterabschnitt: Einberufung der Hauptversammlung
§ 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft [1]
1Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
der Inhalt der Einberufung;
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5; [2]
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
2Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
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XAAAA-76444
1Anm. d. Red.: § 124a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 232) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.: Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom , S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl L, 2023/2864, ) geändert worden ist.