AktG § 11
Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 11 Aktien besonderer Gattung
1Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. 2Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
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