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Kaufpreisaufteilung der Anschaffungskosten für bebaute Grundstücke
BFH fordert BMF zum Verfahrensbeitritt auf
[i]BFH, Beschluss v. 21.1.2020 - IX R 26/19, NWB ZAAAH-44805 Die Rechtsprechung beschäftigt sich seit jeher intensiv mit der Frage der anzuwendenden Aufteilungsmethode eines Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (exemplarisch seien hier die Entscheidungen des BFH zur Anwendung des Sachwertverfahrens, , BStBl 2001 II S. 183, zur Berücksichtigung der realen Verkehrswerte, , BStBI 2016 II S. 397, und zur Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen, , NWB GAAAH-48556, genannt). Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Aufteilungsmethode mit dem Maßstab „reale Verkehrswerte“ durch die vom BMF herausgegebene „Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ eine geeignete Aufteilungshilfe ist und der Vorgabe des BFH entspreche. Ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall ist und welche Bedeutung der genannten Arbeitshilfe bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude nach den realen Teilwerten/Verkehrswerten für Zwecke der AfA-Bemessung zukommt, muss nun der BFH entscheiden. Dafür hat dieser mit Beschluss v. - IX R 26/19 ( NWB ZAAAH-44805) das BMF zum Beitritt zu dem anhängigen Verfahren aufgefordert. Der Ausgang dieses Verfahrens darf in der Praxis mit Spannung erwartet werden.
Unter NWB LAAAE-61859 kann in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) die Arbeitshilfe „Kaufpreisaufteilung: Berechnung für bebaute Grundstücke“ des BMF aufgerufen werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
S. 1765
I.
1. Sachverhalt des Verfahrens
[i]Heinrich, Abschreibungen, Grundlagen, NWB NAAAE-76525 Die Klägerin (und jetzige Revisionsklägerin) erwarb eine in 1973 fertiggestellte Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 110.000 €, wovon ein Betrag von 2.642,05 € auf die Instandhaltungsrücklage entfiel. In dem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass von dem Kaufpreis auf das Grundstück ein Wert von 20.000 € entfällt. Dementsprechend leitete die Klägerin von den gesamten Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 118.002 € eine AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe von 96.547,47 € ab. Den Gebäudeanteil berechnete sie auf Grundlage des notariellen Vertrags mit 81,81 % (20.000/110.000). Das Finanzamt hingegen berechnete auf Grundlage der vom BMF zur Verfügung gestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ einen Gebäudeanteil von 27,03 %. Diesen ermittelte das Finanzamt anhand des Bodenwerts von 77.713 € (1.185 qm [Fläche] x 1.700 €/qm [Bodenrichtwert] x 38.577/1.000.000 [Miteigentumsanteil]) sowie des Gebäudewerts von 28.782 € (39 qm [Wohnfläche] x 738 €/qm [typisierte Herstellungskosten]). Dementsprechend betrug die vom Finanzamt ermittelte AfA-Bemessungsgrundlage lediglich 31.896 €, die im Einspruchsverfahren angehoben wurde, weil das Finanzamt bei der Ermittlung des Gebäudewerts zunächst den Tiefgaragenstellplatz unberücksichtigt lies.
2. Streitfrage
[i]Bedeutung der vom BMF zur Verfügung gestellten Arbeitshilfe?Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufteilung des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung auf Gebäude sowie Grund und Boden für Zwecke der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage unter Anwendung der vom BMF [i] Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung, NWB LAAAE-61859 zur Verfügung gestellten Arbeitshilfe ( NWB LAAAE-61859) erfolgen kann oder sogar muss. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin geltend, dass der im Kaufvertrag ausgewiesene Gebäudewertanteil noch weit unter den aktuellen Gebäudeherstellungskosten von mindestens 2.000 € pro qm liege, so dass ein Betrag von 80.000 € als Mindestwert für den Gebäudeanteil anzusehen sei. Veröffentlichungen des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sei zu entnehmen, dass Baukosten von 2.400 € pro qm und anteilige Grundstückskosten von 600 € pro qm für innerstädtische Lagen anzusetzen seien, woraus sich – wie im Kaufvertrag ausgewiesen – ein Bodenwertanteil von 20 % ergebe.