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Online-Beitrag vom

Auswirkungen der Corona-Krise auf Steuern, Rechnungslegung und Recht – ein Überblick

StB Anna Imberg und RA Alexander Potthoff

I. Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen

Als Corona-Krise werden Ausbruch und Folgen der Atemwegserkrankung COVID-19 (Corona-Virus-Disease-2019) weltweit, in Europa und in Deutschland verstanden. Die sich seit Ende Dezember 2019 aus China heraus und seit Anfang März 2020 auch in Deutschland von Mensch zu Mensch rasant ausbreitende Erkrankung hat auch in Deutschland zu nicht unerheblichen staatlichen Einschränkungen, wie Reisebeschränkungen, Grenzkontrollen, Quarantänemaßnahmen, Tätigkeitsverboten, Schulschließungen, Kontaktbeschränkungen und Maskenpflichten geführt. Negative Auswirkungen auf eine global vernetzte auch auf die deutsche Wirtschaft sind bereits existent. Die Existenz von Betrieben, Dienstleistern und Arbeitsplätzen ist gefährdet. Auf Bundes- und Landesebene werden verstärkt Maßnahmen in Angriff genommen, um dem entgegenzuwirken. Initiiert wurden etwa die Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds, steuerlichen Liquiditätshilfen und ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen.

Berater und sonstige RWS-Fachleute sind je nach Rolle (Dienstleister, Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Privatperson) und Schwerpunkt (Steuern, Rechnungswesen, Recht oder Betriebswirtschaft) unterschiedlich betroffen. Dieser Beitrag dient als Überblick über die Ereignisse und Regelungsfelder in den Bereichen Steuern, Rechnungswesen und Recht im Zusammenhang mit der Krise rund um Corona. Vertiefend wird auf weiterführende Beiträge und Informationsquellen verwiesen.

Weiterführende Inhalte

II. Steuerliche Maßnahmen von Bund und Ländern

Die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen viele Unternehmen und Kanzleien vor enorme Herausforderungen. Insbesondere die Ausstattung mit Liquidität kann dabei zum Problem werden. Um dem entgegenzuwirken, hat das BMF in Abstimmung mit den obersten Landesfinanzbehörden ein Maßnahmenpaket zu steuerlichen Soforthilfen geschaffen. Diese steuerlichen Erleichterungen ergeben sich für die Gewerbesteuer aus dem und im Übrigen – für im Auftrag des Bundes verwaltete Steuern – aus dem . Grund für die Abtrennung der gewerbesteuerlichen Maßnahmen ist die Hebeberechtigung der Gemeinden.

Inzwischen wurden noch weitere BMF-Schreiben veröffentlicht. Die wesentlichen Regelungen dieser BMF-Schreiben stellen wir Ihnen ebenfalls im Folgenden vor. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden bisher folgende BMF-Schreiben und Erlasse sowie FAQ veröffentlicht:

1. Regelungen des

Das trifft Regelungen zur Anpassung von Vorauszahlungen sowie zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen.

Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen

Konkret soll für betroffene Steuerpflichtige bis zum die Möglichkeit bestehen, Steuern zu stunden und die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen zu lassen. Die Anpassungen erfolgen dabei nur auf (formlosen) Antrag und unter Darlegung der Verhältnisse. Für die Bewilligung dieser Anträge kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob die entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachgewiesen werden können. Darüber hinaus sollen die Stundungen zinslos erfolgen. Gestundet werden können u.a. die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und auch die Umsatzsteuer. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen kann hier im Regelfall verzichtet werden. Eine Stundung der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer ist hingegen nicht möglich.

Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Hierbei werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Es ist daher sinnvoll, bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z. B. Ratenzahlung) machen.

Grundsätzlich besteht auch für nach dem fällige Steuern/Vorauszahlungen noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen, diese Anträge sind dann allerdings besonders zu begründen.

Auch Steuern, die aufgrund einer Schätzung geschuldet werden, können gestundet werden. Eine Stundung kommt in diesen Fällen jedoch nur so weit und so lange in Betracht, wie die betreffende Steuererklärung, die trotz der erfolgten Schätzung weiterhin abzugeben ist, aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise nicht eingereicht werden kann.

Vollstreckungsverfahren

Bei von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen soll längstens bis zum bei allen rückständigen bzw. fälligen Forderungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Das ist nur dann möglich, wenn das Finanzamt Kenntnis davon hat, dass der Steuerpflichtige von der Corona Krise betroffen ist. Es ist daher ratsam, das Finanzamt frühestmöglich über Zahlungsschwierigkeiten zu informieren.

In den betroffenen Vollstreckungsfällen werden außerdem die zwischen dem und längstens dem kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge nach Beendigung der Aussetzung der Vollstreckung erlassen.

Sind bei von Ihnen beratenen Steuerpflichtigen bereits Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht worden und sind diese unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Diesem wird grundsätzlich längstens bis zum von Seiten der Finanzverwaltung stattgegeben.

Insolvenzanträge, die von den Finanzbehörden bereits vor Beginn der Corona-Krise gestellt wurden, werden nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt, da davon auszugehen ist, dass der Insolvenzgrund bereits vor Ausbruch der Corona-Krise vorgelegen hat.

Betroffenheit von der Corona-Krise

Die steuerlichen Erleichterungen werden nur solchen Steuerpflichtigen gewährt, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Um die Betroffenheit von der Corona-Krise gegenüber den Finanzbehörden zu begründen, genügen plausible Angaben dazu, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation eines Steuerpflichtigen hat.

2. Regelungen des Erlasses vom

Analog zur Regelung des sehen die eine Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen für von der Corona-Krise geschädigte Unternehmen (Erläuterungen zur Betroffenheit s. unter 1.) vor. Die Anpassung der Vorauszahlungen kann hier ebenfalls über die Finanzämter laufen, die den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen anpassen können. Die betreffenden Gemeinden sind dann bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an diesen Messbetrag gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Stundungs- und Erlassanträge sind allerdings an die Gemeinden zu richten. Davon ausgenommen sind die Stadtstaaten, hier sind die Finanzämter zuständig.

Die Verwaltungsanweisungen beziehen grds. alle Steuerpflichtigen mit ein, so dass auch Freiberufler und kommunale Unternehmen die entsprechenden Anträge stellen können.

3. BMF- Schreiben: Sonderregelungen zu Unterstützungsmaßnahmen für von der Corona-Krise Betroffene sowie Ergänzung durch das

Das BMF hat mit Datum vom ein zu den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene veröffentlicht.

Das sieht u.a. die Möglichkeit vor, Spenden für Corona-Geschädigte auf ein entsprechendes Sonderkonto einer gemeinnützigen Organisation oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu leisten. In diesen Fällen genügt unabhängig von der Höhe der Spende der vereinfachte Zuwendungsnachweis (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV), also z. B. der Kontoauszug, ein Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Die für den vereinfachten Zuwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind vom Spender aufzubewahren und auf Nachfrage dem FA vorzulegen.

Darüber hinaus enthält das Schreiben Regelungen zu Spendenaktionen von gemeinnützigen (steuerbegünstigten) Körperschaften zur Unterstützung von Corona-Betroffenen. Demnach ist es nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen einer Sonderaktion Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

Hintergrund der Regelung: Grundsätzlich dürfen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel nur für diejenigen Zwecke verwenden, die sie in ihrer Satzung festgeschrieben haben. Die Hilfe von Betroffenen der Corona-Krise würde wohl insbesondere die satzungsmäßige Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesen oder die Förderung mildtätiger Zwecke voraussetzen.

Beispiel:

Der örtliche (gemeinnützige) Fußballverein (einziger Satzungszweck: Förderung des Sports) initiiert eine Sonderaktion, um Spendengelder für Lebensmittel zu sammeln, die den Kunden der geschlossenen Tafel zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Spendenaktion ist für den Fußballverein nicht gemeinnützigkeitsschädlich, obwohl der entsprechende Zweck nicht Teil der Satzung ist. Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der Bezieher der Lebensmittel kann hier ebenfalls unterstellt werden. Alternativ hätte der Fußballverein die eingenommenen Spendengelder auch an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die einen der erforderlichen Zwecke verfolgt, weiterleiten können.

Gemeinnützige Einrichtungen haben zudem die Möglichkeit, vorhandene ungebundene Mittel ohne Satzungsänderung für Corona-Betroffene einzusetzen. In Betracht kommen dabei z.B. die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten, aber auch die Organisation von Einkaufsdiensten und Ähnlichem.

Außerdem enthält das BMF-Schreiben Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen. Danach sind Zuwendungen an Corona-Betroffene als Betriebsausgaben zu behandeln, wenn es sich um Sponsoring-Maßnahmen handelt, die Zuwendungen an einen Geschäftspartner erbracht werden oder wenn es sich um Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen handelt. Beim Empfänger der Zuwendungen sind diese als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Das BMF-Schreiben sieht ebenfalls Billigkeitsregelungen für Arbeitslohnspenden vor. Demnach bleibt der gespendete Arbeitslohn bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Im Gegenzug kann der gespendete Anteil konsequenterweise nicht als Spende im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für Aufsichtsratsvergütungen.

Des Weiteren enthält das BMF-Schreiben Regelungen für gemeinnützige Körperschaften. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass Hilfen für Corona-Betroffene – wie bspw. die entgeltliche Gestellung von Personal an ein Altenheim – nicht ertragsteuerpflichtig sind und umsatzsteuerlich entweder nicht oder mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden (Behandlung als Zweckbetrieb). Außerdem wird bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf bzw. der Personalgestellung für medizinische Zwecke auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.

Gemeinnützige Körperschaften müssen strenge Vorgaben bei der Verwendung ihrer Mittel beachten, um den Status als gemeinnützige Einrichtung beizubehalten. Gemeinnützigkeitsschädlich kann u.a. der Ausgleich von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Gewinne aus Zweckbetrieben oder Mittel des ideellen Bereichs sein. Damit coronabedingte Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, ist der Ausgleich durch Mittel aus anderen Sphären hier unschädlich. Ebenfalls nicht zu einer Mittelfehlverwendung führt die Aufstockung von Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts und die Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen. Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 % muss dabei einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgen. Als „bisheriges Entgelt“ gilt das durchschnittlich ausbezahlte Nettomonatsgehalt der letzten drei Monate vor Einführung der Kurzarbeit. In einem weiteren wurde nun eine Regelung für die Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts geschaffen. Auch in diesen Fällen kommt es nicht zu einer Mittelfehlverwendung bzw. unerlaubten Drittbegünstigung, wenn die Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung nachgewiesen werden können. Dieser Nachweis kann etwa durch eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag erbracht werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Schenkungen u.a. an gemeinnützige Körperschaften unter die Steuerbefreiung des § 13 ErbStG fallen können.

4. BMF-Schreiben: Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen

Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht ().

Daraus folgt, dass Arbeitgeber eine Fristverlängerung für die Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise beantragen können (§ 109 Abs. 1 AO). Die Finanzämter werden angewiesen, diesen Anträgen zuzustimmen, soweit im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

5. BMF-Schreiben: Investmentsteuerliche Maßnahmen

Mit hat das BMF eine Sonderregelung für von der Corona-Krise betroffene Investmentfonds erlassen. Danach stellt eine passive Grenzverletzung zwischen dem und dem bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i. S. d. Rz. 2.18 des dar und wird nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze i. S. d. Rz. 2.19 dieses BMF-Schreibens angerechnet. Außerdem gilt eine passive Grenzverletzung zwischen dem und dem auch bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.

6. BMF-Schreiben: pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen

Das BMF hat mit die Möglichkeit geschaffen, mit Hilfe eines pauschalierten Verlustrücktrages die Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zu erwirken. Aufgrund der Corona-Krise erwarten viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den VZ 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Diese Anträge sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt ().

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Antragsberechtigt sind nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. Das Antragsrecht besteht auch dann, wenn neben diesen Einkünften noch Einkünfte anderer Einkunftsarten – z.B. aus nicht selbständiger Arbeit – erzielt wurden.

Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 € (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) abzuziehen.

Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine entsprechende Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt dann zu einem Erstattungsanspruch.

Steuerfestsetzung 2019

Ein Verlustrücktrag aus 2020 kann in der Veranlagung des Jahres 2019 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines Verlustrücktrags aus 2020 gemindert wurden, führt die Veranlagung für 2019 daher mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 in der Regel zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann. Beruht die erste Festsetzung für 2020 auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, sind für den Stundungszeitraum nachträglich Stundungszinsen festzusetzen.

In dem Stundungsbescheid ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass die gestundete Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides für den Veranlagungsraum 2020 fällig wird, soweit sich in 2020 kein (ausreichender) Verlustrücktrag und damit keine entsprechende Herabsetzung der Steuerfestsetzung für 2019 ergibt.

Steuerfestsetzung 2020

Ergibt sich im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019.

Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn auf einen Verlustrücktrag nach 2019 gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG ganz verzichtet wurde.

Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag nach 2019, ist die Steuerminderung aufgrund der entsprechenden Änderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 zu entrichten.

Vereinfachtes Beispiel lt. BMF

A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin () geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.

Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) auf 18.000 € herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 € wird erstattet.

Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 €, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet.

Im Laufe des Kalenderjahres 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab.

Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 € führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

7. Weitere steuerliche Erleichterungen - u.a. FAQ des BMF

Nachdem sich zunächst einzelne Bundesländer für weitere steuerliche Erleichterungen wie der Herabsetzung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen und großzügigen Fristverlängerungen ausgesprochen hatten. Äußerte sich nun auch das BMF zu diesen Punkten. In den am veröffentlichten FAQ „Corona“ (Steuern), finden sich u.a. auch Aussagen zu diesen beiden Erleichterungen. Die FAQ wurden zum zuletzt aktualisiert.

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Das BMF sieht eine weitere steuerliche Erleichterung in Form von Umsatzsteuererstattungen vor. Konkret sollen dabei bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet werden. Dazu müssten berichtigte Anmeldungen via ELSTER mit dem Vordruck „USt 1 H“ mit dem Wert „0“ in der Zeile 24 eingereicht werden. Außerdem macht an dieser Stelle eine kurze Erläuterung bzw. Begründung im Freitextfeld Sinn. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei unverändert bestehen. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind und bisher keine Dauerfristverlängerung hatten, können diese neu beantragen. Diese Maßnahme führt mithin ebenfalls zu einer Liquiditätserhöhung. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Umsatzsteuerzahllast durch die Herabsetzung der Sondervorauszahlung nicht verändert. Die Zahlung wird vielmehr „nur“ nach hinten verschoben. Eine Übersichtsseite zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.

Hinweis: Sollten ihre Mandanten Schwierigkeiten mit der Vereinnahmung von Entgelten haben oder sich die Bemessungsgrundlage aus anderen Gründen ändern, kommt nach wie vor ebenfalls eine Berichtigung gem. § 17 UStG in Betracht. Eine Stundung ist dann unter Umständen nicht mehr erforderlich, weil es bereits im Rahmen der Festsetzung zu einer Minderung der Umsatzsteuerzahllast kommt.

Fristverlängerungen und Verspätungszuschläge

Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021). Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise - unverschuldet - nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen.

Bei nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärungen wird Seitens der Finanzverwaltung bis auf Weiteres von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen.

Darüber hinaus soll bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 110 AO) gewährt werden, wenn die Fristversäumnis auf den Folgen der Corona-Krise beruht.

Steuerfreie Sonderzahlungen bis 1.500 € –

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt (vgl. ). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem und dem erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.

Die Regelung wurde inzwischen durch das Corona-Steuerhilfegesetz auch gesetzlich verankert (siehe unter Corona-Steuerhilfegesetz).

Preis:
€20,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 53
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