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Kurzarbeitergeld
Neues auf einen Blick:
Die Bundesregierung hat den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum verlängert. Dies gilt insbesondere für die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes. Dies betrifft z. B. den Umfang den von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb (10% statt 1/3), die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können sowie die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer.
Außerdem ist bis zum der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
Einzelheiten zu diesen einzelnen Regelungen sind unter der nachfolgenden Nr. 8 dargestellt. Unter den nachfolgenden Nrn. 1 bis 7 werden die grundsätzlich gültigen Regelungen erläutert.
1. Allgemeines
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt.
Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche ...