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Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit endete zum Jahresende
Der Gesetzgeber bestimmt in § 3 Nr. 28a EStG Folgendes:
„Steuerfrei sind....
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, geleistet werden;“.