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EStG § 66

X. Kindergeld

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum [1]

(1) [2] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro .

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) 1Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. 2Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: § 66 Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 449) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 66 Abs. 1 siehe § 52 Abs. 49a Sätze 8 bis 11, 14 und 15.