X. Kindergeld
§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum [1] [2]
(1) [3] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 66 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 449) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 4 i. V. mit Art. 10 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 449) wird § 66 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro“ durch die Angabe „259
Euro“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird
angefügt:
„(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach §
31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld
entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu
runden.“
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 66 Abs. 1 siehe § 52 Abs. 49a Sätze 8 bis 11, 14 und 15.