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EStG § 66

X. Kindergeld

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum [1] [2]

(1) [3] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: § 66 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 449) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 10 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 449) wird § 66 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro“ durch die Angabe „259 Euro“ ersetzt.
 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.“

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 66 Abs. 1 siehe § 52 Abs. 49a Sätze 8 bis 11, 14 und 15.