X. Kindergeld
§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum [1] [2]
(1) [3] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro .
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 66 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 449) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 4 i. V. mit Art. 10 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 449) wird § 66 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro“ durch die Angabe „259
Euro“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird
angefügt:
„(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach §
31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld
entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu
runden.“
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 66 Abs. 1 siehe § 52 Abs. 49a Sätze 8 bis 11, 14 und 15.