EStG § 66

X. Kindergeld

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum [1] [2]

(1) [3] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro .

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: § 66 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 449) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 10 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 449) wird § 66 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro“ durch die Angabe „259 Euro“ ersetzt.
 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.“

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 66 Abs. 1 siehe § 52 Abs. 49a Sätze 8 bis 11, 14 und 15.