XV. Energiepreispauschale [1]
§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
(1) 1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: Abschnitt XV (§§ 112 bis 122) eingefügt gem. Gesetz v. 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749) mit Wirkung v. 1. 1. 2022.