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Die Anwendung von § 15a EStG bei atypischen stillen Gesellschaftern
I. Handels- und steuerrechtliche Grundlagen
1. Handelsrecht
Ein stiller Gesellschafter i. S. von § 230 HGB ist am Handelsgewerbe des anderen, also des eigentlichen Unternehmers beteiligt. Gemäß § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB nimmt der stille Gesellschafter am Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Der stille Gesellschafter haftet damit nur beschränkt. Über seine Einlage hinaus haftet er überhaupt nicht mehr. Sein Risiko besteht also maximal im Totalverlust seiner Einlage.
Allerdings ist das Recht des HGB geprägt von der Vertragsfreiheit, d. h. die Mehrzahl der gesetzlichen Regelungen ist abänderbar. So ist es auch möglich, daß die Haftung des stillen Gesellschafters kraft Gesellschaftsvertrags unbeschränkt besteht. Oftmals ist damit auch eine Beteiligung an den stillen Reserven verbunden.
2. Steuerrecht
Die Regelung in § 15a Abs. 1 EStG beschränkt den Abzug von Verlusten eines Kommanditisten für den Fall, daß sein Kapitalkonto negativ ist oder auch soweit es negativ wird. Eine erhöhte Haftung gem. § 171 Abs. 1 HGB, d. h. die Übernahme eines höheren Kommanditanteils, ermöglicht es dem Kommanditisten jedoch, weitere Verluste abzuziehen (Ausgleich mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb, Verrechnung mit anderen...