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infoCenter (Stand: September 2020)

Gewerbliche Einkünfte

Catrin Geißler

I. Definition der gewerblichen Einkünfte

[i]

Gewerbliche Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, weder Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch freiberufliche oder andere selbständige Arbeit ist und über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinausgeht.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung von betrieblichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten sowie sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG, die im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt werden (Subsidiaritätsprinzip).

Der Einkommensteuer unterliegen sowohl Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen als auch aus Mitunternehmerschaften.

Die gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft infiziert – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen – alle durch die Gesellschaft erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb (Abfärbung). . Siehe im Einzelnen den infoCenter-Beitrag "Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften".

Eine Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, erzielt gleichwohl insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn ihre persönlich haftenden Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Siehe im Einzelnen den infoCenter-Beitrag "Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften".

Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Kapitalgesellschaft unterliegen der Körperschaftsteuer. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Kapitalgesellschaften können mit einem anderen gewerblich tätigen Unternehmen durch eine körperschaftsteuerliche Organschaft verbunden sein, wenn die Beteiligung an dem gewerblichen Unternehmen einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzuordnen ist. In diesem Fall werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugerechnet.

Negative gewerbliche Einkünfte bzw. Einkunftsteile unterliegen u.U. besonderen Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen.

Bei gewerblichen Einkünften, die durch in- und ausländische Betriebsstätten eines einheitlichen Unternehmens oder durch eine Mehrheit international verbundener Unternehmen (Konzern) erzielt werden, sind, soweit das deutsche Besteuerungsrecht an diesen Einkünften eingeschränkt ist, Einkunftsabgrenzungen nach international anerkannten Maßstäben (Regel: Fremdvergleich/Ausnahme: Kostenaufteilung) erforderlich.

Grundsätzlich unterliegen gewerbliche Einkünfte unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen der Gewerbesteuer, soweit der Betrieb im Inland betrieben wird.

Dies gilt nach Auffassung des IV. Senats des BFH nicht für ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Für weitere Einzelheiten siehe die infoCenter-Beiträge „Gewerblicher Grundstückshandel/Vermögensverwaltung”, „Betriebsaufspaltung”, „Betriebsveräußerung”, „Betriebsverpachtung”, "Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften".

II. Grundtatbestand

1. Selbständigkeit

Steuerlich selbständig ist, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Tätigkeit

  • auf eigene Gefahr und Rechnung (Unternehmerrisiko) sowie

  • auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative)

ausübt.

Steuerlich nicht selbständig ist, wer lohnsteuerlich Arbeitnehmer ist.

  • Eine Vielzahl von Merkmalen, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen, können dem H 19.0 LStH 2019 entnommen werden.

  • Ein Gewerbebetrieb kann auch neben einer Arbeitnehmertätigkeit bestehen.

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeiten gelten im

  • Einkommen-,

  • Gewerbe- und

  • Umsatzsteuerrecht

die gleichen Maßstäbe. Steuerlich unerheblich ist, wie die Tätigkeit sozial- und arbeitsrechtlich einzuordnen ist.

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