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Abfärbewirkung bei gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft
Gestaltungsempfehlungen zur Risikoabsicherung
Eine [i]BFH, Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 NWB HAAAH-24029 freiberuflich tätige oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann insgesamt als gewerblich tätig eingestuft werden, wenn sie auch gewerbliche Einkünfte oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt. Es kommt dann zu einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, die dazu führt, dass auch die freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Der Beitrag zeigt die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Abfärbung und enthält Gestaltungsempfehlungen, um einkommen- oder gewerbesteuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Varianten der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
1. Überblick
Nach [i]Gehrmann, Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften, infoCenter NWB AAAAC-42076 § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden alle Einkünfte einer Personengesellschaft (insbesondere GbR, OHG, KG) als gewerblich behandelt, wenn
die Personengesellschaft auch eigene gewerbliche Einkünfte erzielt (Variante 1; siehe Abschnitt II) oder
die Personengesellschaft als Mitunternehmerin an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beteiligt ist und hieraus gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt (Variante 2; siehe Abschnitt III).
Die [i]Abfärbung nur bei Personengesellschaft möglich Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – auch Infektion genannt ...