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Inanspruchnahme eines Kommanditisten aus einer Bürgschaftserklärung
I. Bürgschaft bei beschränkter Haftung
Eine Vielzahl mittelständischer, gewerblich tätiger Unternehmen ist gesellschaftsrechtlich als GmbH & Co. KG organisiert. Für die Unternehmer ist diese Rechtsform auch deshalb so attraktiv, da der ”Patriarch” des Unternehmens (oft der ehemalige Einzelunternehmer) die Möglichkeit hat, weiterhin nahezu uneingeschränkt handeln zu können, aber gleichzeitig als Kommanditist für die Verbindlichkeiten der KG nur beschränkt persönlich haftet. Zudem hatte die GmbH & Co. KG, obwohl insgesamt nur beschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen der KG und der Komplementär-GmbH haftend, bis zur Umsetzung des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG v. , BGBl 2000 I S. 154) für ihre Rechnungslegung lediglich die erleichterten Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB (§§ 238 bis 261) zu beachten. Da nach der Rechtsprechung des BGH auch die sog. ”Kommanditisten-Fallen”, wie die Haftung des in eine aktive KG eintretenden, aber erst später im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten (§ 176 Abs. 2 HGB) und die Aufnahme der Geschäfte der KG vor Handelsregistereintragung der Kommanditistenstellung (§ 176 Abs. 1 HGB), nicht für die GmbH & Co. KG anzuwenden sind, haftet der Komman...