RL (EU) 2015/849 Artikel 65

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 65

(1) Bis zum 11. Januar 2022 und danach alle drei Jahre erarbeitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

  1. eine Darstellung der ergriffenen spezifischen Maßnahmen und der eingerichteten Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, zu verhindern und zu bewältigen;

  2. Folgemaßnahmen, die auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der ihnen zur Kenntnis gebrachten Anliegen, einschließlich Beschwerden in Bezug darauf, dass nationale Rechtsvorschriften die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen behindern, ergriffen wurden;

  3. eine Darstellung der Verfügbarkeit der einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stehen;

  4. eine Darstellung der internationalen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen;

  5. eine Darstellung der Maßnahmen, die die Kommission ergreifen muss, um zu überprüfen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Richtlinie ergriffen haben, und um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu beurteilen;

  6. eine Analyse der Durchführbarkeit von spezifischen Maßnahmen und Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Möglichkeiten, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union zu erfassen und darauf zuzugreifen, und bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe b;

  7. eine Beurteilung der Frage, inwieweit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze gewahrt wurden.

Dem ersten Bericht, der bis zum 11. Januar 2022 veröffentlicht wird, werden, falls erforderlich, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf virtuelle Währungen, Ermächtigungen zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen und in Bezug auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten und eine risikobasierte Anwendung der in Artikel 20 Buchstabe b genannten Maßnahmen.

(2) Bis zum bewertet die Kommission die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittländern sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, den Prozentsatz für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen zu senken, wenn man bedenkt, dass internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung infolge einer neuen Bewertung eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben haben, und ihnen bei Bedarf einen Legislativvorschlag unterbreiten.

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IAAAG-81764