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Steuerstrafrechtliche Fallstricke für den Steuerberater beim umsatzsteuerlichen Mandatsverhältnis
Mögliche Konsequenzen für den Steuerberater bei Steuerhinterziehung durch den Mandanten
Noch immer wiegen sich viele Berater in der (falschen) Sicherheit, dass im Großen und Ganzen ihr Handeln im Mandatsverhältnis als berufstypisch und daher strafrechtlich unproblematisch zu werten sei. Sie gehen davon aus, dass die Konsequenzen, wenn sich steuerrelevante Angaben gegenüber der Finanzverwaltung als unrichtig erwiesen, nur den Mandanten treffen. Dass dies nicht immer zutrifft, zeigt der Umstand, dass sich Steuerberater bei Betreuung ihrer Mandanten vermehrt steuerstrafrechtlichen Vorwürfen durch die Finanzverwaltung ausgesetzt sehen. Der folgende Beitrag stellt die aktuelle, insbesondere durch die Rechtsprechung des BGH geprägte Rechtslage anhand eines Fragenkatalogs unter Einbeziehung von Fallbeispielen dar und gibt konkrete Hinweise zur Handlungsweise des Steuerberaters in der Beratungssituation.
I. Ist berufstypisches Verhalten stets straflos?
1. Drei-Stufen-Lösung
Berufstypisches, auf den ersten Blick neutrales Verhalten, ist nicht stets strafrechtlich irrelevant. Dies gilt auch für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters.
Vielmehr nimmt hier der BGH eine dreigeteilte Bewertung vor, die man auch als „Drei-Stufen-Lösung“ bezeichnen kann (vgl.