Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinterziehung von Umsatzsteuer bei Einbindung von Strohleuten
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der sich Strohleuten bedient, um über diese im Inland den Verkauf von (Alt)kupfer abzuwickeln, sich einer täterschaftlich begangenen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schuldigt macht, wenn von diesen keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben werden. Im Kern ging es dabei darum, wen gemäß § 35 AO die diesbezüglichen umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten treffen können.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist, im Fall der Umsatzsteuerhinterziehung also zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen.
2. Solch eine Verpflichtung kann sich auch für einen Verfügungsberechtigten i. S. von § 35 AO ergeben. Eine solche Stellung liegt jedoch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nur vor, wenn der Verfügungsberechtigte rechtlich und wirtschaftlich über die Mittel, die anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt.
3. Das für die Stellung als Verfügungsberechtigter erford...