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Umsatzsteuerhinterziehung beim Handel mit Emissions-Zertifikaten durch Bankmitarbeiter
Der BGH hatte über Revisionen von insgesamt fünf Bankmitarbeitern zu entscheiden, die das LG Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zu Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt hatte, wobei der Haupttäter eine Strafe von drei Jahren und die Gehilfen Freiheitsstrafen zur Bewährung zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren erhielten. Hintergrund war die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell beim Handel mit CO2-Zertifikaten. Der Fall war zeitlich vor der Einführung des diesbezüglichen Reserve-Charge-Verfahrens angesiedelt. Neben der umsatzsteuerlichen Problematik, bei der sich der BGH streng an der Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Italmoda“ ausrichtet (), geht es auch um die Abgrenzung von strafrechtlich relevantem Verhalten zu sozialadäquatem, neutralem, berufstypischem Verhalten. Auch die Frage der Strafzumessung sowie des Vorliegens einer bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO wurden in diesem Zusammenhang näher beleuchtet.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise ...