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Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Bereitstellung von Rechtsanwaltsanderkonto
Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der seinem Mandanten sein Anderkonto zur Verfügung stellt, damit dieser hierüber die Vereinnahmung aus umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen abwickeln kann, eine Beihilfe zu dessen Umsatzsteuerhinterziehung begehen kann, wenn er diesem höhere Bargeldbeträge auszahlt, ohne sicherzustellen, dass die Umsatzsteuer beglichen wird.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Es kann ein strafbares, nicht mehr berufstypisches, Verhalten eines Rechtsanwalts vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt im Umfang von Millionenbeträgen Gelder für seinen Mandanten aus dessen umsatzsteuerpflichtigen unternehmerischer Tätigkeit über ein Fremdgeldkonto vereinnahmt; hiervon zwar Sozialabgabe für dessen Arbeitnehmer an die Einzugsstelle abführt, nicht aber für die Abführung der Umsatzsteuer Sorge trägt und stattdessen hohe Barbeträge an den Mandanten auszahlt.
II. Sachverhalt
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, vereinbarte mit dem F, dass dieser über ein Anderkonto des Angeklagten den Zahlungsverkehr für eine unselbständige Zweigniederlassung einer polnischen Kapitalgesellschaft des F in Deutschland im Zeitraum September bis Dezember 2013 abwickeln konnte. Diese Zweigniederlassung war im S...