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Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme eines Steuerberaters vorgelegen haben, weil er Beihilfe zu einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen der X-GmbH geleistet hat.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 71 AO keine Sanktions-, sondern eine Haftungsnorm, mit der ein schadenersatzähnlicher Ausgleich herbeigeführt werden soll. Der Täter oder Teilnehmer einer begangenen Steuerhinterziehung hat demnach für den durch seine Tat oder seinen Tatbeitrag eingeleiteten Steuerschaden zuzüglich der Hinterziehungszinsen einzustehen, soweit er selbst nicht als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann, denn im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen (vgl.