Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 86 Kleinunternehmer, § 19 UStG
Einleitung
Vereinfachungsregelung für kleinere Unternehmen;
Umsatzsteuer wird nicht erhoben;
Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Hauptteil
Voraussetzungen
inländischer Unternehmer (bzw. ansässig in § 1 Abs. 3 UStG);
Bruttogesamtumsatz des Vorjahres darf 17 500 € nicht überstiegen haben;
Bruttogesamtumsatz des laufenden Jahres darf voraussichtlich 50 000 € nicht übersteigen (maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs; ggf. ist eine Umrechnung auf den Jahresumsatz erforderlich);
der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen;
nicht zu berücksichtigen im Gesamtumsatz sind die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens;
nicht zu berücksichtigen im Gesamtumsatz sind bestimmte steuerfreie Umsätze (§ 19 Abs. 3 UStG);
Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer = Bruttogesamtumsatz.
Folgen
Umsätze sind grds. steuerbar und ggf. steuerpflichtig, Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG);
die Steuer für Einfuhren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und für innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) wird allerdings erhoben;
auch die Steuer, die nach §§ 13a Abs. 1 Nr. 6, 13b Abs. 5, 14c Abs. 2 und 25b Abs. 2 UStG geschuldet wird, wird erhoben;
Steuerbefreiungen bleiben erhalten mit Ausnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen;
keine Option gem. § 9 UStG möglich;
kein ...